AGB für Unternehmer


§ 1 Allgemeines/Geltungsbereich

(1) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen im Sinne des § 14 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögens.


§ 2 Art und Umfang der Leistungen

(1) Vereinbarungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer sind nur dann verbindlich vereinbart, wenn der Auftraggeber einen entsprechenden Auftrag unterzeichnet, der die hier niedergelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthält oder dem Auftraggeber die schriftliche Auftragsbestätigung vor Beginn der Arbeiten zugegangen ist.

(2) Die Ausführung der Leistung erfolgt wie im Auftrag vereinbart. Auftragsänderungen sind nur verbindlich, wenn sie nach Art und Umfang schriftlich vereinbart werden.


§ 3 Abnahme und Gewährleistung

(1) Die Leistungen des Auftragnehmers gelten bei wiederkehrenden Leistungen als auftragsgerecht erfüllt und abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich - spätestens bei Ingebrauchnahme - schriftlich Einwendungen erhebt. Im Rahmen der Einwendungen müssen Art und Umfang des Mangels sowie Zeit und Ort des Auftretens detailliert beschrieben werden.

(2) Bei einmaligen Werksleistungen erfolgt die Abnahme nach Vereinbarung auch abschnittsweise, spätestens drei Tage nach Meldung der Fertigstellung durch den Auftragnehmer. Kommt der Auftraggeber der Aufforderung des Auftragnehmers zur Abnahme des Werkes nicht unverzüglich nach, gilt das Werk als abgenommen. Dies gilt auch, wenn der Auftraggeber einen vereinbarten Abnahmetermin nicht wahrnimmt.

(3) Werden vom Auftraggeber berechtigte Mängel geltend gemacht, ist der Auftragnehmer zur Nachbesserung verpflichtet. Unterlässt der Auftraggeber Informationen über Art und Beschaffenheit der zu reinigenden Flächen und Gegenstände, haftet der Auftragnehmer nicht für daraus entstehende Mängel und Schäden, es sei denn, er hat diese grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht.

(4) Kann der Mangel nicht beseitigt werden oder ist für den Auftraggeber ein weiterer Nachbesserungsversuch nicht zumutbar, kann der Auftraggeber anstelle der Nachbesserung eine Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder den Vertrag kündigen. Dies gilt nicht bei lediglich geringfügigen Vertragswidrigkeiten bzw. Mängeln.

(5) Der Auftraggeber kann vom Auftragnehmer Schadensersatz nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers verlangen. Die Ersatzpflicht beschränkt sich auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Bei einmaligen Leistungen ist der Schadensersatz auf die Höhe des vereinbarten Werklohns begrenzt, bei wiederkehrenden Leistungen auf den Werklohn von zwei Monaten.

(6) Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate.


§ 4 Aufmaß

(1) Die der Abrechnung zugrunde liegenden Maße sind gemäß den Richtlinien für die Vergabe und Abrechnung des Bundesinnungsverbandes des Gebäudereinigerhandwerks zu ermitteln. Falls der Auftraggeber der Ermittlung nicht unverzüglich widerspricht, gelten die Maße als anerkannt.

(2) Stellt eine Vertragspartei fest, dass die zugrunde gelegten Maße unrichtig sind, gelten die vom Auftragnehmer und Auftraggeber gemeinsam neu festgestellten Maße nur für zukünftige Abrechnungen. Erstattungen oder Nachforderungen für die Vergangenheit sind ausgeschlossen.


§ 5 Preise

(1) Die im Angebot angegebenen Preise basieren auf dem Zeitpunkt der Abgabe des Angebots geltenden tariflichen und gesetzlichen, insbesondere den sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Bestimmungen. Ändern sich später diese Bestimmungen, werden die Preise automatisch für die Zukunft entsprechend angepasst.

(2) Die angegebenen Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.


§ 6 Sicherheitseinbehalt

Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Sicherungsbeträge für die Fertigstellung der vertraglichen Leistungen oder eventuelle Gewährleistungsansprüche einzubehalten.


§ 7 Haftung

(1) Für Schäden, die nachweislich auf Reinigungsmaßnahmen zurückzuführen sind, haftet der Auftragnehmer im Rahmen der von ihm abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung. Auf Wunsch des Auftraggebers händigt der Auftragnehmer einen konkreten Versicherungsnachweis aus.

(2) Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die ihm seitens des Auftraggebers nicht unverzüglich nach deren Entstehen gemeldet werden.

(3) Bei Verletzungen des Lebens, Körpers oder Gesundheit erfolgt die Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(4) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.

(5) Das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neuleistung steht in jedem Fall dem Auftragnehmer zu. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so steht dem Auftraggeber das Recht zu, zu mindern oder – wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist – nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Die Anwendung des § 478 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) bleibt unberührt. Unberührt bleibt das Recht des Auftraggebers, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Bedingungen Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.

(6) Will der Auftraggeber Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder Selbstvornahme durchführen, so ist insoweit ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben im Übrigen unberührt.

(7) Der Auftragnehmer haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung des Auftragnehmers ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Außerhalb der Fälle des Satzes 1 wird die Haftung des Auftragnehmers wegen Verzögerung der Leistung für den Schadensersatz neben der Leistung auf insgesamt fünf Prozent des Wertes der Leistung begrenzt; weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind – auch nach Ablauf einer dem Auftragnehmer etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die vorstehenden Begrenzungen gelten nicht bei Haftung wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Die vorstehenden Regelungen gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

(8) Der Auftragnehmer haftet bei Unmöglichkeit der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung des Auftragnehmers ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Außerhalb der Fälle des Satzes 1 wird die Haftung des Auftragnehmers wegen Unmöglichkeit auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt fünf Prozent des Wertes der Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen Unmöglichkeit der Leistung sind ausgeschlossen. Die vorstehenden Beschränkungen gelten nicht, soweit wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

(9) Der Auftraggeber kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn der Auftragnehmer die Pflichtverletzung zu vertreten hat; im Falle von Mängeln verbleibt es jedoch bei den gesetzlichen Voraussetzungen. Der Auftraggeber hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung des Auftrag-nehmers zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Leistung besteht.


§ 8 Verjährungsverkürzung

(1) Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Leistung – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen), § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) oder § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke oder Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht). Die im vorstehenden Satz 2 genannten Fristen unterliegen einer Verjährungsfrist von drei Jahren.

(2) Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadensersatzansprüche jeder Art gegen den Auftragnehmer bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist des Abs. 1 Satz 1.

(3) Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 und Abs. 2 gelten mit folgender Maßgabe:
a)    Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels [oder soweit der Verkäufer eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat].
b)    Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

(4) Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung, bei Werkleistungen mit der Abnahme.

(5) Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.

(6) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.


§ 9 Zahlungsbedingungen, Verzugszinsen

(1) Die Vergütung ist in vollem Umfang bei Lieferung bzw. Abnahme fällig. Monatspauschalen sind spätestens am 10. des jeweiligen Monats fällig. Der Auftraggeber kommt ohne weitere Erklärungen des Auftragnehmers zehn Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Leistung ist offensichtlich mangelhaft bzw. dem Auftraggeber steht offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme der Arbeiten zu; In einem solchen Fall ist der Auftraggeber nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn er fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag (einschließlich etwaig geleisteter Zahlungen) in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der – mit Mängeln behafteten – Lieferung bzw. Arbeiten steht.

(2) Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu verlangen. Dem Auftraggeber ist der Nachweis gestattet, dass dem Auftragnehmer kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Dem Auftragnehmer ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.


§ 9 Gerichtsstand

Als Gerichtsstand gilt der Sitz des Auftragnehmers.


§ 10 Datenschutz

Geschäftsnotwendige Daten werden, soweit es im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes
(§ 26 BDSG) zulässig ist, EDV-mäßig gespeichert.


§ 11 Teilunwirksamkeit

Bei Unwirksamkeit seiner Bestimmung oder Teilen einzelnen Bestimmungen bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen erhalten. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Regelung treten, die dem angestrebten Zweck der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt.